WISSENSWERTES
Hier finden Sie eine Übersicht zu unseren Honorarsätzen und Zusatzkosten:
Preisliste Sachverständigenbüro Schmidt Preisliste/Honorarauflistung Preise_Honorar_SV_Schmidt_2022.pdf (67.22KB) |
Sachverständigenbüro Schmidt Preisliste/Honorarauflistung
Preise_Honorar_SV_Schmidt_2022.pdf (67.22KB) |
Des Weiteren finden Sie hier offizielle Dokumente zur Honorargestaltung des Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V:
Honorarbefragung BVSK Erläuterung der Preisgestaltung Honorar nach BVSK Honorar%20BVSK%202020 (1)bsvf_Info.pdf (1.22MB) |
Erläuterung der Preisgestaltung Honorar nach BVSK
Honorar%20BVSK%202020 (1)bsvf_Info.pdf (1.22MB) |
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Definitionen / Erläuterungen
Kurzgutachten
„= ein besserer Kostenvoranschlag“ Wenn Sie im Straßenverkehr unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden und dabei ein Sachschaden entsteht, ist der Unfallverursacher verpflichtet, Ihnen diesen Schaden zu ersetzen. Im Normalfall übernimmt seine Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten für die Reparatur Ihres Fahrzeugs. Doch vor der Regulierung des Schadens steht zunächst die Ermittlung der entstandenen Schadenshöhe. Diese erfolgt normalerweise über ein Sachverständigengutachten, dessen Kosten ebenfalls die Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers übernimmt. Doch die Rechtsprechung hat eine Bagatellgrenze von 750-1.000 Euro für Unfallschäden festgelegt, bei der die Kosten für ein vollständiges Gutachten nicht erstattet werden müssen. Genau in solchen Fällen stellt ein Kurzgutachten genau die richtige Lösung dar. Mit einem Kurzgutachten erhalten Sie auch bei Bagatellschäden die Möglichkeit, eine objektive Schadensermittlung zu nutzen. Da die Kosten für ein Kurzgutachten zudem mit dem eines Kostenvoranschlags einer Kfz-Werkstatt vergleichbar sind, werden diese auch von der gegnerischen Kfz-Haftpflicht erstattet. Ein Kurzgutachten beinhaltet folgende Punkte: Einen Beschreibungstext über die Unfallschäden und die Beobachtungen durch den Gutachter Beweissicherungsfotos über den Zustand und die Beschädigungen am Kfz Die Kalkulation der Reparaturkosten Wichtige Fahrzeugdaten Somit werden alle wichtigen Informationen zu einem Fahrzeug und seinem Zustand durch unsere Sachverständigen zusammengetragen. Darüber hinaus erstellen wir Kurzgutachten für Ihr Auto jedoch nicht nur bei einem Unfallschaden, sondern es gibt noch weitere Fälle: Sie möchten Ihr Firmenfahrzeug nach einer gewissen Nutzungsdauer aus ihren Büchern schreiben lassen und benötigen dafür eine kostengünstige Wertermittlung. Sie möchten einen importierten oder selbst zusammengebauten Oldtimer neu versichern lassen und benötigen dafür den Wert des Fahrzeugs. Welche Vorteile weist ein Kurzgutachten auf? Trotz der geringen Kosten für ein Kurzachten bietet dieses deutliche Vorteile im Vergleich zum Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt. Dazu gehören vor allem: Höhere Aussagekraft durch Beschreibungstext und Beweisfotos Objektive Schadensermittlung durch einen unserer Gutachter (unabhängig von der jeweiligen Werkstatt) Möglichkeit der Umwandlung in ein vollständiges Gutachten, wenn die Schadenshöhe doch die Bagatellgrenze überschreitet Somit befinden Sie sich als Nutznießer eines Kurzgutachtens stets in einer guten Position und sind zudem auf alle Eventualitäten vorbereitet. Ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt bietet Ihnen hingegen nur die Kostenermittlung und kann bei Überschreiten der Bagatellgrenze keine Erweiterung der Begutachtung vornehmen. Nachteile des Kostenvoranschlags Der Kostenvoranschlag ist salopp gesagt die „kleine Variante“ des KFZ-Gutachtens. Er ist deutlich günstiger und schneller anzufertigen, besitzt aber nicht ansatzweise die Präzision eines echten Schadensgutachtens. Somit bringt er für den Fahrzeughalter den Nachteil mit, die Schadenhöhe allenfalls grob eingrenzen, aber nicht detailliert benennen zu können. Vorteile des Kurzgutachtens • Nennung der Stundenverrechnungssätze • Nennung der Ersatzteilpreise • Bildliche Dokumentation des Gesamtzustandes des Fahrzeugs • Bildliche Dokumentation der Schäden • Beschreibung des optischen und technischen Zustands des Fahrzeugs • Aufführen von Serien- und Sonderausstattung / Spezialumbauten • Dokumentation reparierter und nicht reparierter Vorschäden • Ermitteln der Wertminderung • Ermitteln des Nutzungsausfalls • Angaben zur Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit des Unfallfahrzeugs • Benennung von Risiken hinsichtlich der Ausweitung von Reparaturkosten
Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen
130% - Grenze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Restwert Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 4. 6. 1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. Wertverminderung (merkantiler Minderwert) Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle «Sanden Danner oder ähnlich» entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 6. 4. 1993, AZ VI ZR 181/92 und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).
Wertminderung
Ein Unfallauto ist im Wiederverkauf nicht so viel wert, wie ein Auto, welches keinen Unfall hatte. Daher gibt es einen Anspruch auf Wertminderung für Fahrzeuge bis zu einem gewissen Fahrzeugalter.
Abschleppkosten
Ist Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit oder ist die Fahrsicherheit durch den Unfall stark beeinträchtigt, so muss das Auto von der Unfallstelle entfernt werden. Das gleiche gilt auch für eine Bergung des Fahrzeugs, falls sich dieses beispielsweise überschlagen haben sollte oder im Graben fest steckt. In der Regel ruft man dann einen Abschleppunternehmer, der auch bezhalt werden möchte. Ist man Mitglied in einem Automobilclub (z.B. ADAC,ACE) so ist das kostenlose Abschleppen meist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Andernfalls wird nach verschiedenen Faktoren abgerechnet (Aufwand, Fahrtstrecke, Nachtzeit u.a.). Auch die Abschleppkosten können bei der Versicherung des Unfallverursachers abgerechnet werden.
Rechte nach Verkehrsunfall
die gegnerische Haftpflichtversicherung muss einem alle durch den Unfall entstandenen Kosten ersetzen (für Reparatur, Leihwagen, Nutzungsausfall, Wertminderung usw.) §249 Abs. 2 S.1 BGB: "Dem Geschädigten steht bei voller Haftung ein möglichst vollständiger Ausgleich des Schadens zu." man hat ein Recht auf einen Anwalt, dem sogar die gesamte Schadensabwicklung übertragen werden kann. Unfall Gutachen / Gutachter Jeder darf einen Unfall Gutachter seiner Wahl zur Bestimmung seines Schadens beauftragen, aber nur ab einer gewissen Schadenshöhe (i.d.R. 715 Euro) wird dieser von der gegnerischen Versicherung bezahlt. Wer also nach einem Bagatellunfall sofort zu einem Gutachter geht, muss damit rechnen, die Kosten des Gutachters selbst zu bezahlen. Die Versicherungen versuchen Kosten zu sparen, um selbst wirtschaftlich zu arbeiten (u.a. Gewinn an der Börse) und um mit günstigen Tarifen neue Kunden anzulocken. Die Kosten für einen Haftpflichtschaden haben sich in den vergangenen 25 Jahren von durchschnittlich ca. 1800 Euro auf 3500 Euro für die Versicherungen fast verdoppelt. Bei rund vier Millionen Unfällen im Jahr lassen sich durch Kürzungen bei den Schadensabwicklungen Beträge im dreistelligen Millionenbereich einsparen. Meist ist dies jedoch nicht legal. Daher hinterfragen Sie das Unfall Gutachten des von der Versicherung bestimmten Gutachters, im Zweifel lassen sie ein zweites Unfall Gutachten von einem Gutachter Ihrer Wahl machen. Achten Sie auch auf die Punkte "Wertminderung", "Wiederbeschaffung" und "Restwert", diese sollten in dem Gutachten genannt werden. Immer häufiger kommt es vor, dass die Versicherungen die Unfall Gutachten welche durch die Geschädigten eingereicht werden von externen Firmen auf Plausibilität prüfen lassen. Das ist die neuste Masche der Versicherungen, um Kosten zu streichen, doch viele der Streichungen sind nicht legitim. Wer dies nicht weiß und den Versicherungen vertraut, der verschenkt bares Geld. Kommen Ihnen die Kürzungen dubios vor, schalten Sie einen Anwalt ein (der Ihnen ja, wie oben gesagt, auch zusteht). Droht Ihr Anwalt mit einer Klage vor Gericht, so erstatten die Versicherungen meist die gekürzten Kosten, weil sie wissen, dass sie vor Gericht verlieren würden und dann auch die Gerichtskosten tragen müssten.
Achtung Doch Vorsicht bei einem Gutachter, den die gegnerische Versicherung beauftragt hat. Ein Kfz Sachverständiger arbeitet immer nach bestem Wissen und Gewissen, doch heutzutage steht diese Innung unter Druck der Versicherungen, sie werden schriftlich(!) angewiesen, Schäden nach den Richtlinien der Versicherungen zu bewerten und was das heißt, kann sich ja jeder denken: die Schadenskosten werden am unteren Limit bewertet.